Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 7

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 70/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1980

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 7,
  1. Absatz eins,Der Beschädigte ist auf begründetes eigenes Verlangen oder, wenn es die Art seiner als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung im Zusammenhalte mit seinen persönlichen Verhältnissen in seinem Interesse oder in dem seiner Umgebung erfordert, in einer Krankenanstalt (Paragraph 2, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) unterzubringen.
  2. Absatz 2,Ist die Gesundheitsstörung eines in voraussichtlich dauernder Anstaltspflege untergebrachten Beschädigten nicht mehr besserungsfähig, so gilt die Heilfürsorge als abgeschlossen. Der Bund hat die Kosten der weiteren Anstaltspflege eines Schwerbeschädigten durch Umwandlung der Beschädigtenrente nach den Bestimmungen des Paragraph 61, zu übernehmen.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 226/1980

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094937

Alte Dokumentnummer

N6196410138X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P7/NOR12094937

Navigation im Suchergebnis