Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 7
Inkrafttretensdatum
01.07.1980
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
HVG
Index
67 Versorgungsrecht
Text
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Der Beschädigte ist auf begründetes eigenes Verlangen oder, wenn es die Art seiner als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung im Zusammenhalte mit seinen persönlichen Verhältnissen in seinem Interesse oder in dem seiner Umgebung erfordert, in einer Krankenanstalt (§ 2 des Krankenanstaltengesetzes, BGBl. Nr. 1/1957) unterzubringen.Der Beschädigte ist auf begründetes eigenes Verlangen oder, wenn es die Art seiner als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung im Zusammenhalte mit seinen persönlichen Verhältnissen in seinem Interesse oder in dem seiner Umgebung erfordert, in einer Krankenanstalt (Paragraph 2, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) unterzubringen. (2)Absatz 2,Ist die Gesundheitsstörung eines in voraussichtlich dauernder Anstaltspflege untergebrachten Beschädigten nicht mehr besserungsfähig, so gilt die Heilfürsorge als abgeschlossen. Der Bund hat die Kosten der weiteren Anstaltspflege eines Schwerbeschädigten durch Umwandlung der Beschädigtenrente nach den Bestimmungen des § 61 zu übernehmen.Ist die Gesundheitsstörung eines in voraussichtlich dauernder Anstaltspflege untergebrachten Beschädigten nicht mehr besserungsfähig, so gilt die Heilfürsorge als abgeschlossen. Der Bund hat die Kosten der weiteren Anstaltspflege eines Schwerbeschädigten durch Umwandlung der Beschädigtenrente nach den Bestimmungen des Paragraph 61, zu übernehmen.
Anmerkung
1. ÜR: Art. V,
BGBl. Nr. 285/19902. Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. Nr. 226/1980
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12094937
Alte Dokumentnummer
N6196410138X