Absatz eins,Der Beschädigte ist auf begründetes eigenes Verlangen oder, wenn es die Art seiner als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung im Zusammenhalte mit seinen persönlichen Verhältnissen in seinem Interesse oder in dem seiner Umgebung erfordert, in einer Krankenanstalt (Paragraph 2, des Krankenanstaltengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1957,) unterzubringen.