Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 68
Inkrafttretensdatum
01.01.2014
Außerkrafttretensdatum
30.06.2016
Abkürzung
HVG
Index
67 Versorgungsrecht
Text
Abschnitt XVI.Abschnitt römisch sechzehn.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.
§ 68.Paragraph 68,
(1)Absatz eins,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten, in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
(2)Absatz 2,Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Heeresversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Heeresversorgung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheiten der Durchführung der Heeresversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Heeresversorgung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984,, befreit. Die Befreiung gilt auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Verwaltungsgerichtshof und dem Verfassungsgerichtshof.
Anmerkung
1. ÜR: Art. V,
BGBl. Nr. 285/19902. Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 71/2013
Schlagworte
Einkommensteuerfreiheit, Gerichtsgebühr
Im RIS seit
18.04.2013
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR40149418