Bundesrecht konsolidiert

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Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 68

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 68

Inkrafttretensdatum

01.01.1964

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Abschnitt römisch sechzehn.
Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit.

Paragraph 68,
  1. Absatz eins,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes gewährten, in Geld bestehenden Versorgungsleistungen unterliegen nicht der Einkommensteuer.
  2. Absatz 2,Alle Amtshandlungen, Eingaben, Vollmachten und sonstige Urkunden über Rechtsgeschäfte sowie Zeugnisse in Angelegenheit der Durchführung der Heeresversorgung einschließlich der Fürsorgemaßnahmen, soweit diese den mit der Heeresversorgung betrauten Behörden und Anstalten obliegen, sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren, Verwaltungsabgaben sowie von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Schlagworte

Einkommensteuerfreiheit, Gerichtsgebühr

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12095011

Alte Dokumentnummer

N6196410212X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P68/NOR12095011

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