Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 30
Inkrafttretensdatum
01.01.2002
Außerkrafttretensdatum
30.06.2016
Abkürzung
HVG
Index
67 Versorgungsrecht
Text
Abschnitt V.Abschnitt römisch fünf.
Sterbegeld.
§ 30.Paragraph 30,
Im Falle des Todes eines Beschädigten oder Hinterbliebenen ist nach Maßgabe des § 47 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Sterbegeld zu gewähren, wenn kein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach dem HGG 2001 besteht. Im Falle des Todes eines Beschädigten oder Hinterbliebenen ist nach Maßgabe des Paragraph 47, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Sterbegeld zu gewähren, wenn kein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach dem HGG 2001 besteht.
Anmerkung
1. ÜR: Art. V,
BGBl. Nr. 285/19902. Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 150/2002
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR40035608