Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 30
Inkrafttretensdatum
01.01.1994
Außerkrafttretensdatum
31.12.2001
Abkürzung
HVG
Index
67 Versorgungsrecht
Text
Abschnitt V.Abschnitt römisch fünf.
Sterbegeld.
§ 30.Paragraph 30,
Im Falle des Todes eines Beschädigten oder Hinterbliebenen ist nach Maßgabe des § 47 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Sterbegeld zu gewähren, wenn kein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach dem Heeresgebührengesetz 1992 besteht. Im Falle des Todes eines Beschädigten oder Hinterbliebenen ist nach Maßgabe des Paragraph 47, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 ein Sterbegeld zu gewähren, wenn kein Anspruch auf Ersatz der Bestattungskosten nach dem Heeresgebührengesetz 1992 besteht.
Anmerkung
ÜR: Art. V,
BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
24.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12108202
Alte Dokumentnummer
N6199433154J