Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
Art. 1 § 22
Inkrafttretensdatum
01.01.1964
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
HVG
Index
67 Versorgungsrecht
Text
§ 22.Paragraph 22,
Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach § 21 einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben. Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach Paragraph 21, einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.
Anmerkung
ÜR: Art. V,
BGBl. Nr. 285/1990
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Gesetzesnummer
10008203
Dokumentnummer
NOR12094953
Alte Dokumentnummer
N6196410154X