Heeresversorgungsgesetz
Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1997,
BG
Artikel eins, Paragraph 22
01.01.1964
31.12.1997
HVG
67 Versorgungsrecht
Bei Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist auch zu prüfen, ob sie bei Berücksichtigung der Tauglichkeit des Beschädigten zu einer Erwerbstätigkeit, die ihm nach seinem früheren Beruf oder nach seiner Vorbildung billigerweise zugemutet werden kann, höher als nach Paragraph 21, einzuschätzen ist. In diesen Fällen ist die Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen auf dem Gebiete der Berufskunde einzuschätzen; die Verdienstverhältnisse haben dabei außer Betracht zu bleiben.
ÜR: Artikel römisch fünf,, Bundesgesetzblatt Nr. 285 aus 1990,
23.11.2023
10008203
NOR12094953
N6196410154X