Bundesrecht konsolidiert

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Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Wenn der Beschädigte infolge einer Erkrankung in dem vor dem einzelnen Krankheitsfall oder dem Antritt des Präsenzdienstes zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist, gebührt ihm Krankengeld. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und solange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen (Paragraph 25,), das der Beschädigte unmittelbar vor dem Beginne der Erkrankung oder vor der Einrückung zum Präsenzdienst bezogen hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während der Erkrankung ein monatliches Einkommen (Paragraph 25,) hat, das die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 23, Absatz 2,) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge (Paragraph 26,) übersteigt.
  2. Absatz 2,Bei Zugeteilten (Paragraph 8, Absatz 2,) ist die Höhe des Krankengeldes so zu bemessen, als ob der Beschädigte bei einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert wäre. Es beträgt aber im Höchstfall täglich ein Dreißigstel der dem Beschädigten im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 23, Absatz 2,) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich des Erhöhungsbetrages (Paragraph 23, Absatz 5,) und der Familienzuschläge (Paragraph 26,) abzüglich eines Dreißigstel der dem Beschädigten einschließlich des Erhöhungsbetrages und der Familienzuschläge geleisteten Beschädigtenrente. Hat ein Zugeteilter vor der Einrückung zum Präsenzdienst und seit der Beendigung der Dienstleistung, durch die er die Dienstbeschädigung erlitten hat, noch kein Arbeitseinkommen bezogen, so ist das tägliche Krankengeld in dieser Höchstgrenze zu bemessen.
  3. Absatz 3,Wird einem Zugeteilten für einen Zeitraum, in dem er Krankengeld bezogen hat, eine Beschädigtenrente (Paragraph 23,) zuerkannt, so ist das Krankengeld auf die einschließlich des Erhöhungsbetrages (Paragraph 23, Absatz 5,) und der Familienzuschläge (Paragraph 26,) gebührende Rente anzurechnen.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12112632

Alte Dokumentnummer

N6199711095U

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P11/NOR12112632

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