(1)Absatz eins,Wenn der Beschädigte infolge einer Erkrankung in dem vor dem einzelnen Krankheitsfall oder dem Antritt des Präsenzdienstes zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist, gebührt ihm Krankengeld. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und solange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen (§ 25), das der Beschädigte unmittelbar vor dem Beginne der Erkrankung oder vor der Einrückung zum Präsenzdienst bezogen hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während der Erkrankung ein monatliches Einkommen (§ 25) hat, das die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit (§ 23 Abs. 2) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge (§ 26) übersteigt.Wenn der Beschädigte infolge einer Erkrankung in dem vor dem einzelnen Krankheitsfall oder dem Antritt des Präsenzdienstes zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist, gebührt ihm Krankengeld. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und solange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen (Paragraph 25,), das der Beschädigte unmittelbar vor dem Beginne der Erkrankung oder vor der Einrückung zum Präsenzdienst bezogen hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während der Erkrankung ein monatliches Einkommen (Paragraph 25,) hat, das die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 23, Absatz 2,) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge (Paragraph 26,) übersteigt.