(1)Absatz eins,Für die Dauer einer nicht mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung erhält der Beschädigte Krankengeld, wenn er infolge der Erkrankung in seinem vor dem einzelnen Krankheitsfall oder vor der Einrückung zum Präsenzdienst zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und solange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen (§ 25), das der Beschädigte unmittelbar vor dem Beginne der Erkrankung oder vor der Einrückung zum Präsenzdienst bezogen hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während der Erkrankung ein monatliches Einkommen (§ 25) hat, das die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit (§ 23 Abs. 2) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge (§ 26) übersteigt.Für die Dauer einer nicht mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung erhält der Beschädigte Krankengeld, wenn er infolge der Erkrankung in seinem vor dem einzelnen Krankheitsfall oder vor der Einrückung zum Präsenzdienst zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und solange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen (Paragraph 25,), das der Beschädigte unmittelbar vor dem Beginne der Erkrankung oder vor der Einrückung zum Präsenzdienst bezogen hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während der Erkrankung ein monatliches Einkommen (Paragraph 25,) hat, das die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 23, Absatz 2,) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge (Paragraph 26,) übersteigt.