Bundesrecht konsolidiert

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Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 11

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 11

Inkrafttretensdatum

01.01.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Paragraph 11,
  1. Absatz eins,Für die Dauer einer nicht mit voller Verpflegung verbundenen Heilbehandlung erhält der Beschädigte Krankengeld, wenn er infolge der Erkrankung in seinem vor dem einzelnen Krankheitsfall oder vor der Einrückung zum Präsenzdienst zuletzt ausgeübten Beruf arbeitsunfähig ist. Das Krankengeld ist aber nur insoweit und solange zu gewähren, als im einzelnen Krankheitsfall ein Einkommen (Paragraph 25,), das der Beschädigte unmittelbar vor dem Beginne der Erkrankung oder vor der Einrückung zum Präsenzdienst bezogen hat, durch diese gemindert ist. Der Anspruch auf Krankengeld entfällt, solange der Beschädigte, abgesehen von der Beschädigtenrente nach diesem Bundesgesetze, während der Erkrankung ein monatliches Einkommen (Paragraph 25,) hat, das die Höhe der ihm bei Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 23, Absatz 2,) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich der Familienzuschläge (Paragraph 26,) übersteigt.
  2. Absatz 2,Bei Zugeteilten (Paragraph 8, Absatz 2,) ist die Höhe des Krankengeldes so zu bemessen, als ob der Beschädigte bei einer Gebietskrankenkasse pflichtversichert wäre. Es beträgt aber im Höchstfall täglich ein Dreißigstel der dem Beschädigten im Falle der Erwerbsunfähigkeit (Paragraph 23, Absatz 2,) gebührenden Beschädigtenrente einschließlich des Erhöhungsbetrages (Paragraph 23, Absatz 5,) und der Familienzuschläge (Paragraph 26,) abzüglich eines Dreißigstel der dem Beschädigten einschließlich des Erhöhungsbetrages und der Familienzuschläge geleisteten Beschädigtenrente. Hat ein Zugeteilter vor der Einrückung zum Präsenzdienst und seit der Beendigung der Dienstleistung, durch die er die Dienstbeschädigung erlitten hat, noch kein Arbeitseinkommen bezogen, so ist das tägliche Krankengeld in dieser Höchstgrenze zu bemessen.
  3. Absatz 3,Wird einem Zugeteilten für einen Zeitraum, in dem er Krankengeld bezogen hat, eine Beschädigtenrente (Paragraph 23,) zuerkannt, so ist das Krankengeld auf die einschließlich des Erhöhungsbetrages (Paragraph 23, Absatz 5,) und der Familienzuschläge (Paragraph 26,) gebührende Rente anzurechnen.

Anmerkung

ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094941

Alte Dokumentnummer

N6196410142X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P11/NOR12094941

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