(1)Absatz eins,Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes (§ 27 des Wehrgesetzes 1990, BGBl. Nr. 305), einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger (§ 16 des Wehrgesetzes 1990) bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes (Paragraph 27, des Wehrgesetzes 1990, Bundesgesetzblatt Nr. 305), einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (Paragraph 2,). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger (Paragraph 16, des Wehrgesetzes 1990) bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:
bei der Meldung (§ 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1990) oder Stellung (§ 24 des Wehrgesetzes 1990),bei der Meldung (Paragraph 15, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1990) oder Stellung (Paragraph 24, des Wehrgesetzes 1990),
bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1974,), bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 43 des Wehrgesetzes 1990),bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (Paragraph 43, des Wehrgesetzes 1990),
bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten (§ 42 des Wehrgesetzes 1990).bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten (Paragraph 42, des Wehrgesetzes 1990).
bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 1990 während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.bei beaufsichtigten Tätigkeiten im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1990 während befohlener dienstlicher Erholungszeiten, die zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Einsatzfähigkeit vorgesehen sind.