(1)Absatz eins,Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes (§ 27 des Wehrgesetzes 1978, BGBl. Nr. 150), einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (§ 2). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger (§ 16 des Wehrgesetzes 1978) bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes (Paragraph 27, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150), einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (Paragraph 2,). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger (Paragraph 16, des Wehrgesetzes 1978) bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:
bei der Meldung (§ 15 Abs. 2 des Wehrgesetzes 1978) oder Stellung (§ 24 des Wehrgesetzes 1978),bei der Meldung (Paragraph 15, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978) oder Stellung (Paragraph 24, des Wehrgesetzes 1978),
bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (§ 33a des Wehrgesetzes, BGBl. Nr. 181/1955, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 89/1974),bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1974,), bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (§ 42 des Wehrgesetzes 1978),bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (Paragraph 42, des Wehrgesetzes 1978),
bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten (§ 41b des Wehrgesetzes 1978).bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten (Paragraph 41 b, des Wehrgesetzes 1978).