Bundesrecht konsolidiert

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Heeresversorgungsgesetz Art. 1 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Heeresversorgungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 27/1964 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 648/1989

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 1

Inkrafttretensdatum

01.07.1988

Außerkrafttretensdatum

31.12.1991

Abkürzung

HVG

Index

67 Versorgungsrecht

Text

Artikel römisch eins.

römisch eins. HAUPTSTÜCK.

Abschnitt römisch eins.

Versorgungsberechtigte Personen.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Eine Gesundheitsschädigung, die ein Soldat infolge des ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienstes (Paragraph 27, des Wehrgesetzes 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 150), einschließlich einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat, erlitten hat, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes als Dienstbeschädigung zu entschädigen (Paragraph 2,). Das gleiche gilt für eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger (Paragraph 16, des Wehrgesetzes 1978) bei folgenden Tätigkeiten erlitten hat:
    1. Ziffer eins
      bei der Meldung (Paragraph 15, Absatz 2, des Wehrgesetzes 1978) oder Stellung (Paragraph 24, des Wehrgesetzes 1978),
    2. Ziffer 2
      bei der Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen (Paragraph 33 a, des Wehrgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 181 aus 1955,, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 89 aus 1974,),
    3. Ziffer 3
      bei der Verwahrung von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen (Paragraph 42, des Wehrgesetzes 1978),
    4. Ziffer 4
      bei Tätigkeiten im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten (Paragraph 41 b, des Wehrgesetzes 1978).
  2. Absatz 2,Eine Gesundheitsschädigung, die ein Wehrpflichtiger auf einem der folgenden Wege erlitten hat, ist ebenfalls als Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn sie nicht auf ein grob fahrlässiges Verhalten des Wehrpflichtigen zurückzuführen ist:
    1. Ziffer eins
      auf dem Weg zum Antritt des Präsenzdienstes oder auf dem Heimweg nach dem Ausscheiden aus dem Präsenzdienst,
    2. Ziffer 2
      auf dem Weg zur oder von der Meldung oder Stellung,
    3. Ziffer 3
      auf dem Weg zur Teilnahme an Inspektionen oder Instruktionen oder auf dem Heimweg,
    4. Ziffer 4
      im Falle der Übergabe von Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenständen auf dem Weg zur militärischen Dienststelle oder auf dem Heimweg,
    5. Ziffer 5
      im Falle einer Dienstfreistellung auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung zum Ort des bewilligten Aufenthaltes oder auf dem Rückweg,
    6. Ziffer 6
      im Falle eines Ausganges auf dem Hin- oder Rückweg zwischen der Wohnung und dem Ort der militärischen Dienstleistung,
    7. Ziffer 7
      auf dem mit der unbaren Überweisung von Bezügen nach dem Heeresgebührengesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 87, zusammenhängenden Weg zwischen der Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder im Falle einer beruflichen Bildung dem Ausbildungsort und einem Geldinstitut zum Zweck der Behebung von Bezügen und anschließend auf dem Weg zurück zur Wohnung, dem Ort der militärischen Dienstleistung oder dem Ausbildungsort,
    8. Ziffer 8
      im Falle einer beruflichen Bildung im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst oder im Wehrdienst als Zeitsoldat auf dem Hin- oder Rückweg zwischen dem Ausbildungsort und dem Ort der militärischen Dienstleistung oder der Wohnung oder des bewilligten Aufenthaltes,
    9. Ziffer 9
      im Falle des Vorliegens eines krankenversicherungsrechtlichen Schutzes nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,, im Wehrdienst als Zeitsoldat auf einem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung oder Ausbildungsort zu einer vor dem Verlassen dieses Ortes dort bekanntgegebenen ärztlichen Untersuchungsstelle (freiberuflich tätiger Arzt, Ambulatorium, Krankenanstalt) zum Zweck der Inanspruchnahme ärztlicher Hilfe, Zahnbehandlung oder der Durchführung einer Gesundenuntersuchung und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung, Ausbildungsort oder zur Wohnung, ferner auf dem Weg vom Ort der militärischen Dienstleistung, Ausbildungsort oder von der Wohnung zu einer ärztlichen Untersuchungsstelle, wenn sich der Versicherte der Untersuchung auf Grund einer gesetzlichen Vorschrift oder einer Anordnung des Versicherungsträgers oder des Leiters der militärischen Dienststelle unterziehen muß und anschließend auf dem Weg zurück zum Ort der militärischen Dienstleistung, Ausbildungsort oder zur Wohnung,
    10. Ziffer 10
      auf dem Weg zu einer Tätigkeit im Milizstand als Organ des Bundes in Vollziehung militärischer Angelegenheiten oder auf dem Heimweg,
    11. Ziffer 11
      auf einem Weg gemäß Ziffer eins bis 10 im Rahmen einer Fahrgemeinschaft.
  3. Absatz 3,Eine Gesundheitsschädigung, die eine Person ohne Zusammenhang mit einer Funktion im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, des Wehrgesetzes 1978 unverschuldet erlitten hat, ist wie eine Dienstbeschädigung zu entschädigen, wenn die Gesundheitsschädigung verursacht wurde:
    1. Ziffer eins
      durch ein Kraftfahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird und durch Bewaffnung, Panzerung oder sonstige Vorrichtungen für den unmittelbaren Kampfeinsatz besonders gebaut und ausgerüstet ist, oder
    2. Ziffer 2
      durch ein sonstiges Fahrzeug des Bundes, das im Bereich des Bundesheeres oder der Heeresverwaltung verwendet wird, sofern es sich im Einsatz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Wehrgesetzes 1978 oder auf einer Einsatzübungsfahrt befindet, oder
    3. Ziffer 3
      durch eine Verwicklung in militärische Handlungen des Bundesheeres oder
    4. Ziffer 4
      durch eine Einwirkung von Waffen oder sonstigen Kampfmitteln als Folge militärischer Maßnahmen des Bundesheeres.
  4. Absatz 4,Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt. Die Angehörigen der Vermißten stehen den Hinterbliebenen gleich.
  5. Absatz 5,Versorgungsberechtigt sind nur österreichische Staatsbürger.
  6. Absatz 6,Über die Leistungen nach diesem Bundesgesetz hinausgehende Ansprüche auf Grund anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

Anmerkung

1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990; Art. III, BGBl. Nr. 95/1975; Art. VI, BGBl. Nr. 614/1987
2. vgl. Wehrgesetz 1990 (WG), BGBl. Nr. 305/1990

Schlagworte

BGBl. Nr. 150/1978, BGBl. Nr. 87/1985, Bekleidungsgegenstand, Hinweg

Zuletzt aktualisiert am

21.02.2024

Gesetzesnummer

10008203

Dokumentnummer

NOR12094931

Alte Dokumentnummer

N6196410132X

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/27/A1P1/NOR12094931

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