Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)
Typ
Vertrag – BRD
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.12.1964
Außerkrafttretensdatum
Index
39/04 Zollabkommen
Text
Artikel 1
Die im Gebiet des einen Vertragsstaates beheimateten Schiffe, die dem Personen- oder Güterverkehr auf der Donau dienen und vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates fahren, bleiben beim Ein- und Ausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren. Das gleiche gilt für die auf den Schiffen mitgeführten Schiffsausrüstungs- und -einrichtungsgegenstände.
Schlagworte
Personenverkehr, Eingang, Schiffsausrüstungsgegenstand,
Schiffseinrichtungsgegenstand
Zuletzt aktualisiert am
21.05.2014
Gesetzesnummer
10003981
Dokumentnummer
NOR40001425