Bundesrecht konsolidiert

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Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD) Art. 1

Kurztitel

Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 260/1964

Typ

Vertrag – BRD

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.12.1964

Außerkrafttretensdatum

Index

39/04 Zollabkommen

Text

Artikel 1

Die im Gebiet des einen Vertragsstaates beheimateten Schiffe, die dem Personen- oder Güterverkehr auf der Donau dienen und vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates fahren, bleiben beim Ein- und Ausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren. Das gleiche gilt für die auf den Schiffen mitgeführten Schiffsausrüstungs- und -einrichtungsgegenstände.

Schlagworte

Personenverkehr, Eingang, Schiffsausrüstungsgegenstand,
Schiffseinrichtungsgegenstand

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2014

Gesetzesnummer

10003981

Dokumentnummer

NOR40001425

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/260/A1/NOR40001425

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