Kurztitel

Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 260 aus 1964,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.12.1964

Text

Artikel 1

Die im Gebiet des einen Vertragsstaates beheimateten Schiffe, die dem Personen- oder Güterverkehr auf der Donau dienen und vorübergehend in das Gebiet des anderen Vertragsstaates fahren, bleiben beim Ein- und Ausgang frei von Zöllen und sonstigen Abgaben und Gebühren. Das gleiche gilt für die auf den Schiffen mitgeführten Schiffsausrüstungs- und -einrichtungsgegenstände.