Bundesrecht konsolidiert

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Ausstattung und Art der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964 § 2

Kurztitel

Ausstattung und Art der Medaille für Verdienste um die Vorbereitung und Durchführung der IX. Olympischen Winterspiele Innsbruck 1964

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 244/1964

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

17.10.1964

Außerkrafttretensdatum

Index

78 Sport

Text

Paragraph 2,
  1. Absatz eins,Sie ist am dreieckig gefalteten Band an der linken Brustseite zu tragen. Das Tragen von Bandspangen zur Uniform und das Tragen der Dekoration in bildgetreuem verkleinerten Maßstab (Miniatur) sowie das Tragen von schmalen Leisten zur bürgerlichen Kleidung ist gestattet.
  2. Absatz 2,Frauen tragen die Medaille an einem maschenartig genähten Band.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2016

Gesetzesnummer

10009283

Dokumentnummer

NOR40007261

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/244/P2/NOR40007261

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