Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 6
Inkrafttretensdatum
30.09.1964
Außerkrafttretensdatum
Index
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
Text
III. Verfahren.römisch drei. Verfahren.
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission weist entsprechend der Geschäftsverteilung die Geschäftsstücke den Feststellungssenaten zu. Die Feststellungssenate sind von den Senatsvorsitzenden zu leiten.
(2)Absatz 2,Der Senatsvorsitzende hat die zur Sitzung oder Verhandlung und Entscheidung nötigen Vorbereitungen zu treffen. Er hat einen Beisitzer der ersten Gruppe der Mitglieder der Bundesverteilungskommission (§ 19 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes Bulgarien) zum Berichterstatter zu bestellen.Der Senatsvorsitzende hat die zur Sitzung oder Verhandlung und Entscheidung nötigen Vorbereitungen zu treffen. Er hat einen Beisitzer der ersten Gruppe der Mitglieder der Bundesverteilungskommission (Paragraph 19, Absatz 3, des Verteilungsgesetzes Bulgarien) zum Berichterstatter zu bestellen.
(3)Absatz 3,Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen und Verhandlungen sowie die Abstimmung.
(4)Absatz 4,Er hat die Beeidigung von Sachverständigen vorzunehmen, wenn dies erforderlich wird.
(5)Absatz 5,Ihm obliegt ferner die Abfassung der vom Senat beschlossenen Entscheidungen und die Überwachung der Ausführung angeordneter Verfügungen.
(6)Absatz 6,Er hat auch über die Vergütung der Auslagen und über die Entschädigung der Mitglieder der zweiten Gruppe (§ 22 Abs. 2 des Verteilungsgesetzes Bulgarien) zu entscheiden.Er hat auch über die Vergütung der Auslagen und über die Entschädigung der Mitglieder der zweiten Gruppe (Paragraph 22, Absatz 2, des Verteilungsgesetzes Bulgarien) zu entscheiden.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2011
Gesetzesnummer
10000392
Dokumentnummer
NOR12006347
Alte Dokumentnummer
N1196411498S