Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission § 6

Kurztitel

Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 233/1964

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

30.09.1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

römisch drei. Verfahren.

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission weist entsprechend der Geschäftsverteilung die Geschäftsstücke den Feststellungssenaten zu. Die Feststellungssenate sind von den Senatsvorsitzenden zu leiten.
  2. Absatz 2,Der Senatsvorsitzende hat die zur Sitzung oder Verhandlung und Entscheidung nötigen Vorbereitungen zu treffen. Er hat einen Beisitzer der ersten Gruppe der Mitglieder der Bundesverteilungskommission (Paragraph 19, Absatz 3, des Verteilungsgesetzes Bulgarien) zum Berichterstatter zu bestellen.
  3. Absatz 3,Der Senatsvorsitzende leitet die Sitzungen und Verhandlungen sowie die Abstimmung.
  4. Absatz 4,Er hat die Beeidigung von Sachverständigen vorzunehmen, wenn dies erforderlich wird.
  5. Absatz 5,Ihm obliegt ferner die Abfassung der vom Senat beschlossenen Entscheidungen und die Überwachung der Ausführung angeordneter Verfügungen.
  6. Absatz 6,Er hat auch über die Vergütung der Auslagen und über die Entschädigung der Mitglieder der zweiten Gruppe (Paragraph 22, Absatz 2, des Verteilungsgesetzes Bulgarien) zu entscheiden.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011

Gesetzesnummer

10000392

Dokumentnummer

NOR12006347

Alte Dokumentnummer

N1196411498S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/233/P6/NOR12006347

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