Absatz eins,Der Vorsitzende der Bundesverteilungskommission weist entsprechend der Geschäftsverteilung die Geschäftsstücke den Feststellungssenaten zu. Die Feststellungssenate sind von den Senatsvorsitzenden zu leiten.
Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission
Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,
Paragraph 6
30.09.1964