Bundesrecht konsolidiert

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Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission § 1

Kurztitel

Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 233/1964

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

30.09.1964

Außerkrafttretensdatum

Index

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen

Text

Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission.

römisch eins. Die Bundesverteilungskommission.

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Die Bundesverteilungskommission entscheidet
    1. Litera a
      in Feststellungssenaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten (Paragraph 19, Absatz 3, Verteilungsgesetz Bulgarien) und der zweiten Gruppe (Paragraph 19, Absatz 4, Verteilungsgesetz Bulgarien) als Beisitzer,
    2. Litera b
      in einem Verteilungssenat durch einen Richter als Vorsitzenden und einen weiteren Richter sowie durch je zwei Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe als Beisitzer.
  2. Absatz 2,Bei der Bestimmung der Richter und der Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe für jeden Senat sind vom Bundesministerium für Finanzen sowohl für den Vorsitzenden als auch für die Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe mehrere Ersatzmitglieder zu bestimmen.

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2011

Gesetzesnummer

10000392

Dokumentnummer

NOR12006342

Alte Dokumentnummer

N1196411493S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/233/P1/NOR12006342

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