in Feststellungssenaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten (§ 19 Abs. 3 Verteilungsgesetz Bulgarien) und der zweiten Gruppe (§ 19 Abs. 4 Verteilungsgesetz Bulgarien) als Beisitzer,in Feststellungssenaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten (Paragraph 19, Absatz 3, Verteilungsgesetz Bulgarien) und der zweiten Gruppe (Paragraph 19, Absatz 4, Verteilungsgesetz Bulgarien) als Beisitzer,