Kurztitel

Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 233 aus 1964,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

30.09.1964

Text

Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission.

römisch eins. Die Bundesverteilungskommission.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Die Bundesverteilungskommission entscheidet
    1. Litera a
      in Feststellungssenaten durch einen Richter als Vorsitzenden und durch je ein Mitglied der ersten (Paragraph 19, Absatz 3, Verteilungsgesetz Bulgarien) und der zweiten Gruppe (Paragraph 19, Absatz 4, Verteilungsgesetz Bulgarien) als Beisitzer,
    2. Litera b
      in einem Verteilungssenat durch einen Richter als Vorsitzenden und einen weiteren Richter sowie durch je zwei Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe als Beisitzer.
  2. Absatz 2,Bei der Bestimmung der Richter und der Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe für jeden Senat sind vom Bundesministerium für Finanzen sowohl für den Vorsitzenden als auch für die Mitglieder der ersten und der zweiten Gruppe mehrere Ersatzmitglieder zu bestimmen.