Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Schutze des Wientalwasserwerkes in Untertullnerbach
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
22.08.1964
Außerkrafttretensdatum
Index
81/01 Wasserrechtsgesetz 1959
Text
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,Bei der Handhabung der Bestimmungen der §§ 30 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 für das Wasserschongebiet ist maßgebend, daß das Oberflächen- und Grundwasservorkommen nicht verunreinigt wird. Abwässer sind in hygienisch einwandfreier Weise zu beseitigen.Bei der Handhabung der Bestimmungen der Paragraphen 30 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 für das Wasserschongebiet ist maßgebend, daß das Oberflächen- und Grundwasservorkommen nicht verunreinigt wird. Abwässer sind in hygienisch einwandfreier Weise zu beseitigen.
(2)Absatz 2,Im Wasserschongebiet genießt die Trinkwasserversorgung Vorrang.
(3)Absatz 3,Das Interesse der Stadt Wien am Schutz des Wasservorkommens im Wasserschongebiet wird nach § 54 Abs. 2 lit. e WRG. 1959 als rechtliches Interesse anerkannt.Das Interesse der Stadt Wien am Schutz des Wasservorkommens im Wasserschongebiet wird nach Paragraph 54, Absatz 2, Litera e, WRG. 1959 als rechtliches Interesse anerkannt.
Schlagworte
Oberflächenwasservorkommen
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2023
Gesetzesnummer
10010312
Dokumentnummer
NOR12131026
Alte Dokumentnummer
N8196448596J