Absatz eins,Bei der Handhabung der Bestimmungen der Paragraphen 30 bis 34 des Wasserrechtsgesetzes 1959 für das Wasserschongebiet ist maßgebend, daß das Oberflächen- und Grundwasservorkommen nicht verunreinigt wird. Abwässer sind in hygienisch einwandfreier Weise zu beseitigen.