Bundesrecht konsolidiert

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Hypothekarische Belastung von bundeseigenen Liegenschaften wegen Aufnahme von Wohnhaus-Wiederaufbaudarlehen zwecks Wiederaufbaues von kriegszerstörten oder kriegsbeschädigten Wohnhäusern § 2

Kurztitel

Hypothekarische Belastung von bundeseigenen Liegenschaften wegen Aufnahme von Wohnhaus-Wiederaufbaudarlehen zwecks Wiederaufbaues von kriegszerstörten oder kriegsbeschädigten Wohnhäusern

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 152/1964

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 2

Inkrafttretensdatum

18.07.1964

Außerkrafttretensdatum

Index

31/02 Verfügungen über Bundesvermögen

Text

Paragraph 2,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

Im RIS seit

11.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2026

Gesetzesnummer

20010331

Dokumentnummer

NOR40208426

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/152/P2/NOR40208426

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