Hypothekarische Belastung von bundeseigenen Liegenschaften wegen Aufnahme von Wohnhaus-Wiederaufbaudarlehen zwecks Wiederaufbaues von kriegszerstörten oder kriegsbeschädigten Wohnhäusern
Bundesgesetzblatt Nr. 152 aus 1964,
BG
Paragraph 2
18.07.1964
31/02 Verfügungen über Bundesvermögen
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.
23.02.2026
20010331
NOR40208426