Bundesrecht konsolidiert

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Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit Art. 7

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 107/1964

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

04.06.1964

Außerkrafttretensdatum

Index

29/13 Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen

Text

Artikel römisch sieben

Anwendbares Recht

1. Den Parteien steht es frei, das Recht zu vereinbaren, welches das Schiedsgericht in der Hauptsache anzuwenden hat. Haben die Parteien das anzuwendende Recht nicht bestimmt, so hat das Schiedsgericht das Recht anzuwenden, auf das die Kollisionsnormen hinweisen, von denen auszugehen das Schiedsgericht jeweils für richtig erachtet. In beiden Fällen hat das Schiedsgericht die Bestimmungen des Vertrages und die Handelsbräuche zu berücksichtigen.

2. Das Schiedsgericht entscheidet nach Billigkeit, wenn dies dem Willen der Parteien entspricht und wenn das für das schiedsrichterliche Verfahren maßgebende Recht es gestattet.

Anmerkung

Siehe hiezu die §§ 587 ff. ZPO, RGBl. Nr. 113/1895.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2014

Gesetzesnummer

10002063

Dokumentnummer

NOR12027235

Alte Dokumentnummer

N2196427928S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1964/107/A7/NOR12027235

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