(5)Absatz 5,Die Beisitzer der Senate sind auf Grund von Vorschlägen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft und des Österreichischen Arbeiterkammertages vom Vorsitzenden der Kommission zu bestellen. Die Beisitzer dürfen nicht gleichzeitig dem Fonds angehören und auch nicht an Erledigungen von eingebrachten Anmeldungen durch den Fonds mitgewirkt haben. Sie haben beim Eintritt in ihre Tätigkeit vor dem Vorsitzenden der Kommission folgendes Gelöbnis zu leisten:
„Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen der Kommission ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen werde, und daß ich, was mir durch die Verhandlungen und in diesen von den Verhältnissen des Anmelders bekannt wird, strengstens geheimhalten werde.“
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.