Absatz eins,Zur Entscheidung der gemäß Paragraph 6, eingebrachten Anträge wird beim Bundesministerium für Finanzen die „Kommission zur Abgeltung von Ansprüchen nach dem Siebenten Rückstellungsgesetz“ - im folgenden Kommission genannt - errichtet.
Abgeltung gewisser Ansprüche aus Dienstverhältnissen in der Privatwirtschaft
Bundesgesetzblatt Nr. 319 aus 1963,
BG
Paragraph 7
31.12.1963
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen
„Ich gelobe, daß ich bei den Verhandlungen der Kommission ohne Ansehung der Person unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen vorgehen werde, und daß ich, was mir durch die Verhandlungen und in diesen von den Verhältnissen des Anmelders bekannt wird, strengstens geheimhalten werde.“
Die Beifügung einer religiösen Beteuerung ist zulässig.
Handelskammer, Parität, Sozialpartner
19.03.2019
10000380
NOR12006276
N1196311277S