Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht Art. 8

Kurztitel

Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 295/1963

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 8

Inkrafttretensdatum

05.01.1964

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 8

Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gestorben ist.

Anmerkung

Ob die letztwillige Verfügung vor oder nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens errichtet wurde, ist unbeachtlich (von der Vorbehaltsmöglichkeit des Art. 13 hat Österreich nicht Gebrauch gemacht).

Schlagworte

zeitlicher Geltungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10002047

Dokumentnummer

NOR12027126

Alte Dokumentnummer

N2196315523R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/295/A8/NOR12027126

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