Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,
Vertrag – Multilateral
Artikel 8
05.01.1964
29/02 Internationales Privatrecht
Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gestorben ist.
Ob die letztwillige Verfügung vor oder nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens errichtet wurde, ist unbeachtlich (von der Vorbehaltsmöglichkeit des Artikel 13, hat Österreich nicht Gebrauch gemacht).
zeitlicher Geltungsbereich
13.06.2025
10002047
NOR12027126
N2196315523R