Kurztitel

Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

05.01.1964

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 8

Dieses Übereinkommen ist in allen Fällen anzuwenden, in denen der Erblasser nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens gestorben ist.

Anmerkung

Ob die letztwillige Verfügung vor oder nach dem Inkrafttreten des Übereinkommens errichtet wurde, ist unbeachtlich (von der Vorbehaltsmöglichkeit des Artikel 13, hat Österreich nicht Gebrauch gemacht).

Schlagworte

zeitlicher Geltungsbereich

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10002047

Dokumentnummer

NOR12027126

alte Dokumentnummer

N2196315523R