Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht Art. 1

Kurztitel

Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 295/1963

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

05.01.1964

Außerkrafttretensdatum

Index

29/02 Internationales Privatrecht

Text

Artikel 1

Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht:

  1. Litera a
    des Ortes, an dem der Erblasser letztwillig verfügt hat, oder
  2. Litera b
    eines Staates, dessen Staatszugehörigkeit der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes besessen hat, oder
  3. Litera c
    eines Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen Wohnsitz gehabt hat, oder
  4. Litera d
    des Ortes, an dem der Erblasser im Zeitpunkt, in dem er letztwillig verfügt hat, oder im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt gehabt hat, oder
  5. Litera e
    soweit es sich um unbewegliches Vermögen handelt, des Ortes, an dem sich dieses befindet.

Ist die Rechtsordnung, die auf Grund der Staatsangehörigkeit anzuwenden ist, nicht vereinheitlicht, so wird für den Bereich dieses Übereinkommens das anzuwendende Recht durch die innerhalb dieser Rechtsordnung geltenden Vorschriften, mangels solcher Vorschriften durch die engste Bindung bestimmt, die der Erblasser zu einer der Teilrechtsordnungen gehabt hat, aus denen sich die Rechtsordnung zusammensetzt.

Die Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz gehabt hat, wird durch das an diesem Orte geltende Recht geregelt.

Anmerkung

1. Unter "letztwilliger Verfügung" sind Testamente und Vermächtnisse zu verstehen, nicht auch Erbverträge. Letztere unterstehen dem nationalen Kollisionsrecht (§§ 8, 30 IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978).
2. Unter "innerstaatlichem Recht" sind die Sachnormen des für maßgebend erklärten Rechts gemeint (allfällige Rück- und Weiterverweisungen sind also unbeachtlich).
3. Abs. 1 lit. a bis e sind Alternativanknüpfungen.

Schlagworte

Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Sachnormverweisung, Testament, Vermächtnis

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

10002047

Dokumentnummer

NOR12027119

Alte Dokumentnummer

N2196315516R

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/295/A1/NOR12027119

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