Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht
Bundesgesetzblatt Nr. 295 aus 1963,
Vertrag – Multilateral
Artikel eins,
05.01.1964
29/02 Internationales Privatrecht
Eine letztwillige Verfügung ist hinsichtlich ihrer Form gültig, wenn diese dem innerstaatlichen Recht entspricht:
Ist die Rechtsordnung, die auf Grund der Staatsangehörigkeit anzuwenden ist, nicht vereinheitlicht, so wird für den Bereich dieses Übereinkommens das anzuwendende Recht durch die innerhalb dieser Rechtsordnung geltenden Vorschriften, mangels solcher Vorschriften durch die engste Bindung bestimmt, die der Erblasser zu einer der Teilrechtsordnungen gehabt hat, aus denen sich die Rechtsordnung zusammensetzt.
Die Frage, ob der Erblasser an einem bestimmten Ort einen Wohnsitz gehabt hat, wird durch das an diesem Orte geltende Recht geregelt.
1. Unter "letztwilliger Verfügung" sind Testamente und Vermächtnisse zu verstehen, nicht auch Erbverträge. Letztere unterstehen dem nationalen Kollisionsrecht (Paragraphen 8,, 30 IPR-Gesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 304 aus 1978,).
2. Unter "innerstaatlichem Recht" sind die Sachnormen des für maßgebend erklärten Rechts gemeint (allfällige Rück- und Weiterverweisungen sind also unbeachtlich).
3. Absatz eins, Litera a bis e sind Alternativanknüpfungen.
Kollisionsnorm, Verweisungsnorm, Sachnormverweisung, Testament, Vermächtnis
13.06.2025
10002047
NOR12027119
N2196315516R