Bundesrecht konsolidiert

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Überbrückungshilfengesetz Art. 1 § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Überbrückungshilfengesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 174/1963

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 4

Inkrafttretensdatum

27.07.1963

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Abkürzung

ÜHG

Index

63/04 Bundesbedienstetenschutz

Text

Paragraph 4, Ehemalige Bundesbedienstete, die im Genuß einer Überbrückungshilfe, einer Karenzurlaubshilfe oder einer erweiterten Überbrückungshilfe stehen, sind nach den Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz eins, 33, 34, Absatz eins und 2, 35 und 36 Absatz eins, erster Halbsatz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 krankenversichert und bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig; das gleiche gilt für ehemalige Bedienstete, die solche Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.

Gesetzesnummer

10008193

Dokumentnummer

NOR12094885

Alte Dokumentnummer

N61963128620

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1963/174/A1P4/NOR12094885

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