§ 4. Ehemalige Bundesbedienstete, die im Genuß einer Überbrückungshilfe, einer Karenzurlaubshilfe oder einer erweiterten Überbrückungshilfe stehen, sind nach den Bestimmungen der §§ 32 Abs. 1, 33, 34 Abs. 1 und 2, 35 und 36 Abs. 1 erster Halbsatz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 krankenversichert und bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig; das gleiche gilt für ehemalige Bedienstete, die solche Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den §§ 1 bis 3 getroffenen Regelung entsprechen. Paragraph 4, Ehemalige Bundesbedienstete, die im Genuß einer Überbrückungshilfe, einer Karenzurlaubshilfe oder einer erweiterten Überbrückungshilfe stehen, sind nach den Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz eins, 33, 34, Absatz eins und 2, 35 und 36 Absatz eins, erster Halbsatz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 krankenversichert und bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig; das gleiche gilt für ehemalige Bedienstete, die solche Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.