Kurztitel

Überbrückungshilfengesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 174 aus 1963,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins, Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

27.07.1963

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Text

Paragraph 4, Ehemalige Bundesbedienstete, die im Genuß einer Überbrückungshilfe, einer Karenzurlaubshilfe oder einer erweiterten Überbrückungshilfe stehen, sind nach den Bestimmungen der Paragraphen 32, Absatz eins, 33, 34, Absatz eins und 2, 35 und 36 Absatz eins, erster Halbsatz des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 krankenversichert und bei der Gebietskrankenkasse ihres Wohnortes versicherungszuständig; das gleiche gilt für ehemalige Bedienstete, die solche Leistungen nach landesgesetzlichen Vorschriften erhalten, die der in den Paragraphen eins bis 3 getroffenen Regelung entsprechen.