§ 3. Die Bestimmungen des § 1 Abs. 1, 3 und 4 finden auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt Anwendung, in dem diese Anspruch auf die entsprechenden Leistungen nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 erwerben. Paragraph 3, Die Bestimmungen des Paragraph eins, Absatz eins, 3 und 4 finden auf ehemalige Bundesbedienstete nur bis zu dem Zeitpunkt Anwendung, in dem diese Anspruch auf die entsprechenden Leistungen nach den Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958 erwerben.