(1)Absatz eins,Die Bestimmungen des Artikels I Z 2 und 3 sind erstmals anzuwendenDie Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 2 und 3 sind erstmals anzuwenden
auf Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland dem Wechselnehmer übergeben oder mit einem Indossament oder mit einem Akzept versehen werden;
auf unvollständige Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland vervollständigt werden.
(Anm.: Abs. 2 gegenstandslos)Anmerkung, Absatz 2, gegenstandslos)