Absatz einsDie Bestimmungen des Artikels römisch eins Ziffer 2 und 3 sind erstmals anzuwenden
- Litera aauf Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland dem Wechselnehmer übergeben oder mit einem Indossament oder mit einem Akzept versehen werden;
- Litera bauf unvollständige Wechsel, die zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes im Inland vervollständigt werden.
Anmerkung, Absatz 2, gegenstandslos)