Nachdem das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung vom 8. Juni 1961 samt dessen Anlage A, Anlage B und Anlage C, welches also lautet:
...
diedie verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen samt dessen Anlage A, Anlage B und Anlage C, die somit gemäß Artikel 15 Absatz 5 des vorliegenden Abkommens für die Republik Österreich verbindlich sind, für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen samt Anlage A, Anlage B und Anlage C enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 25. August 1962