(3)Absatz 3,Auf Verlangen des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftragten sowie von Flugsicherungsorganen haben sich alle auf nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes befindlichen Personen auszuweisen, soweit sie sich gemäß Abs. 1 oder 2 ausweisen müssen.Auf Verlangen des Zivilflugplatzhalters und seiner Beauftragten sowie von Flugsicherungsorganen haben sich alle auf nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes befindlichen Personen auszuweisen, soweit sie sich gemäß Absatz eins, oder 2 ausweisen müssen.