Absatz eins,Das Betreten und Befahren der nicht allgemein zugänglichen Teile von Zivilflugplätzen ist nur mit einer vom Zivilflugplatzhalter ausgestellten Erlaubniskarte gestattet. An Stelle der Erlaubniskarte kann der Zivilflugplatzhalter ein sichtbar zu tragendes Erkennungszeichen ausgeben.