(2)Absatz 2,Für den Flugplatzbetriebsleiter hat der Zivilflugplatzhalter so viele Stellvertreter zu bestellen, als nach Art und Umfang des Flugplatzbetriebes erforderlich sind. Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten für diese Stellvertreter sinngemäß.Für den Flugplatzbetriebsleiter hat der Zivilflugplatzhalter so viele Stellvertreter zu bestellen, als nach Art und Umfang des Flugplatzbetriebes erforderlich sind. Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten für diese Stellvertreter sinngemäß.