Kurztitel

Zivilflugplatz-Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 72 aus 1962, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 397 aus 2023,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

15.03.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ZFBO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 2, Flugplatzbetriebsleiter.

  1. Absatz eins,Der Zivilflugplatzhalter hat vor Aufnahme des Flugplatzbetriebes eine verläßliche und fachlich geeignete Person zu bestellen, die für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (Flugplatzbetriebsleiter).
  2. Absatz 2,Für den Flugplatzbetriebsleiter hat der Zivilflugplatzhalter so viele Stellvertreter zu bestellen, als nach Art und Umfang des Flugplatzbetriebes erforderlich sind. Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten für diese Stellvertreter sinngemäß.
  3. Absatz 3,Während des Flugplatzbetriebes muß der Flugplatzbetriebsleiter oder einer seiner Stellvertreter am Flugplatz anwesend sein.
  4. Absatz 4,Die Namen des Flugplatzbetriebsleiters und seiner Stellvertreter sind der gemäß Paragraph 68, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes zuständigen Behörde unverzüglich bekanntzugeben.
  5. Absatz 5,Durch die Bestimmungen der Absatz eins bis 3 werden die Befugnisse behördlicher Organe nicht berührt.

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146878

alte Dokumentnummer

N9196250419J