Absatz eins,Der Zivilflugplatzhalter hat vor Aufnahme des Flugplatzbetriebes eine verläßliche und fachlich geeignete Person zu bestellen, die für die reibungslose Abwicklung des Flugplatzbetriebes sowie für die Einhaltung der diesbezüglichen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu sorgen hat (Flugplatzbetriebsleiter).