Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Zivilflugplatz-Betriebsordnung § 16

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zivilflugplatz-Betriebsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 72/1962 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 397/2023

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 16

Inkrafttretensdatum

15.03.1962

Außerkrafttretensdatum

31.12.2023

Abkürzung

ZFBO

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

Paragraph 16, Inhalt der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen.

Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen müssen insbesondere enthalten:

  1. Litera a
    eine Übersicht über die auf dem Zivilflugplatz zur Verfügung stehenden Anlagen und Einrichtungen (Beschreibung des Zivilflugplatzes, Paragraph 18,);
  2. Litera b
    die für die Benützung dieser Anlagen und Einrichtungen zu entrichtenden Entgelte (Tarifordnung, Paragraph 20,);
  3. Litera c
    eine Übersicht über die vom Zivilflugplatzhalter auf Grund der einschlägigen Rechtsvorschriften und behördlichen Anordnungen zu treffenden Regelungen, insbesondere über
    1. Ziffer eins
      die Betriebszeiten,
    2. Ziffer 2
      das Betreten von nicht allgemein zugänglichen Teilen des Zivilflugplatzes,
    3. Ziffer 3
      die Landung und den Abflug von Luftfahrzeugen einschließlich deren Bewegungen auf den Bewegungsflächen,
    4. Ziffer 4
      den Betrieb auf den Abstellflächen, insbesondere die Bewegung von Personen und Bodenfahrzeugen,
    5. Ziffer 5
      das Ab- und Unterstellen der Luftfahrzeuge,
    6. Ziffer 6
      die Benützung von Hallen, Werkstätten und anderen Einrichtungen,
    7. Ziffer 7
      das Laufenlassen von Luftfahrzeug-Triebwerken,
    8. Ziffer 8
      die Versorgung von Luftfahrzeugen mit Betriebsstoffen,
    9. Ziffer 9
      die Durchführung der nichtbehördlichen Abfertigung,
    10. Ziffer 10
      Besichtigungen,
    11. Ziffer 11
      die Benützung des Geländes des Zivilflugplatzes durch Bodenfahrzeuge,
    12. Ziffer 12
      die Verhütung von Unfällen auf dem Zivilflugplatz,
    13. Ziffer 13
      die Rechtsfolgen im Falle der Nichteinhaltung der Zivilflugplatz-Benützungsbedingungen,
    14. Ziffer 14
      die Bezeichnung aller für die Benützung des Zivilflugplatzes bedeutsamen Rechtsvorschriften;
  4. Litera d
    den Namen, die Anschrift, und die Fernsprechnummern des Flugplatzbetriebsleiters und seiner Stellvertreter (Paragraph 2,).

Zuletzt aktualisiert am

27.12.2023

Gesetzesnummer

10011360

Dokumentnummer

NOR12146892

Alte Dokumentnummer

N9196250433J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/72/P16/NOR12146892

Navigation im Suchergebnis