Bundesrecht konsolidiert

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10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz § 9

Kurztitel

10. Staatsvertragsdurchführungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 6/1962

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 9

Inkrafttretensdatum

01.01.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

13/01 Staatsvertragsdurchführung

Text

Paragraph 9,
  1. Absatz eins,Hat das Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung nach dem Paragraph 7, oder eine Mitteilung nach dem Paragraph 8, ergehen lassen oder innerhalb eines Jahres nach rechtzeitiger Einbringung des Begehrens keine solche Erklärung abgegeben, so steht dem Übertragungswerber der Rechtsweg offen; im Falle der Ausstellung einer Amtsbestätigung jedoch nur insoweit, als der Übertragungswerber mehr oder etwas anderes begehrt, als in der Amtsbestätigung festgestellt worden ist.
  2. Absatz 2,Eine Klage nach Absatz eins, ist bei sonstigem Verlust des Anspruches, für den der Rechtsweg offensteht, innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt einzubringen, zu dem die Einbringung im Sinne des Absatz eins, möglich war.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10000376

Dokumentnummer

NOR12006256

Alte Dokumentnummer

N1196217486S

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/6/P9/NOR12006256

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