Absatz einsHat das Bundesministerium für Finanzen eine Amtsbestätigung nach dem Paragraph 7, oder eine Mitteilung nach dem Paragraph 8, ergehen lassen oder innerhalb eines Jahres nach rechtzeitiger Einbringung des Begehrens keine solche Erklärung abgegeben, so steht dem Übertragungswerber der Rechtsweg offen; im Falle der Ausstellung einer Amtsbestätigung jedoch nur insoweit, als der Übertragungswerber mehr oder etwas anderes begehrt, als in der Amtsbestätigung festgestellt worden ist.