Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Slowenien)
Typ
Vertrag – Slowenien
§/Artikel/Anlage
Art. 15
Inkrafttretensdatum
01.11.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Beachte
Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.
Text
Artikel 15
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
(2)Absatz 2,Es ist auch auf Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ergangen sind oder geschlossen wurden, sofern nicht die Entscheidung als Versäumnisentscheidung gefällt wurde.
(3)Absatz 3,Aus den im Absatz 2 angeführten Entscheidungen und Vergleichen kann Vollstreckung nur bewilligt werden, wenn die Fälligkeit der auf Grund der Entscheidung oder des Vergleiches geschuldeten Unterhaltsbeträge nicht länger als ein Jahr zurückliegt.
Schlagworte
Übergangsbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
19.10.2016
Gesetzesnummer
10002034
Dokumentnummer
NOR12027067
Alte Dokumentnummer
N2196240143L