Kurztitel

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Slowenien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1962,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.11.1993

Beachte

Die Bezeichnungen „Republik Slowenien“ bzw. „slowenisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Föderative Volksrepublik Jugoslawien“, „FVRJ“, „Sozialistische Föderative Republik Jugoslawien“ oder „SFRJ“ bzw. „jugoslawisch“.

Text

Artikel 15

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt sechzig Tage nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft.
  2. Absatz 2,Es ist auch auf Entscheidungen und Vergleiche anzuwenden, die innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens ergangen sind oder geschlossen wurden, sofern nicht die Entscheidung als Versäumnisentscheidung gefällt wurde.
  3. Absatz 3,Aus den im Absatz 2 angeführten Entscheidungen und Vergleichen kann Vollstreckung nur bewilligt werden, wenn die Fälligkeit der auf Grund der Entscheidung oder des Vergleiches geschuldeten Unterhaltsbeträge nicht länger als ein Jahr zurückliegt.