Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Nordmazedonien) Art. 11

Kurztitel

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Nordmazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1962

Typ

Vertrag – Nordmazedonien

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

08.09.1991

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 11

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt auch für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10002042

Dokumentnummer

NOR12027079

Alte Dokumentnummer

N2196246859L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/310/A11/NOR12027079

Navigation im Suchergebnis