Bundesrecht konsolidiert

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Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Jugoslawien) Art. 11

Kurztitel

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 310/1962

Typ

Vertrag – Jugoslawien

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

24.12.1962

Außerkrafttretensdatum

Index

29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen

Text

Artikel 11

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt auch für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2014

Gesetzesnummer

10002038

Dokumentnummer

NOR12027042

Alte Dokumentnummer

N2196225247S

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/310/A11/NOR12027042

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