Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Jugoslawien)
Typ
Vertrag – Jugoslawien
§/Artikel/Anlage
Art. 11
Inkrafttretensdatum
24.12.1962
Außerkrafttretensdatum
Index
29/12 Geltendmachung und Vollstreckung von Unterhaltsansprüchen
Text
Artikel 11
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt auch für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche.
Schlagworte
Exekution
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2014
Gesetzesnummer
10002038
Dokumentnummer
NOR12027042
Alte Dokumentnummer
N2196225247S