Kurztitel

Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Jugoslawien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1962,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

24.12.1962

Text

Artikel 11

Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt auch für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche.