Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Jugoslawien)
Bundesgesetzblatt Nr. 310 aus 1962,
Artikel 11
24.12.1962
Soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach dem Rechte des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist; das gilt auch für die Vollstreckung zur Hereinbringung künftig fällig werdender Unterhaltsansprüche.