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Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R) Art. 21

Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 309/1962

Typ

Vertrag – Tschechische R

§/Artikel/Anlage

Art. 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

Index

29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen

Text

römisch zwei. TEIL
Urkundenwesen

Artikel 21

  1. Absatz eins,Die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten ausgestellten öffentlichen Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel versehen sind, genießen auch vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dies gilt auch für andere inländische Urkunden, denen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt wurden, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zukommt.
  2. Absatz 2,Diese Beweiskraft kommt auch der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift auf einer Privaturkunde zu, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder von einem österreichischen öffentlichen Notar der Privaturkunde beigesetzt worden ist.

Anmerkung

Zum Abs. 2: die tschechoslowakischen Staatsnotariate sind Verwaltungsbehörden und brauchen daher nicht ausdrücklich erwähnt zu werden.

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2015

Gesetzesnummer

10002043

Dokumentnummer

NOR12027105

Alte Dokumentnummer

N2196247416L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1962/309/A21/NOR12027105

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