Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/Anlage
Art. 21
Inkrafttretensdatum
01.01.1993
Außerkrafttretensdatum
Index
29/05 Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen
Text
II. TEILrömisch zwei. TEIL
Urkundenwesen
Artikel 21
(1)Absatz eins,Die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten ausgestellten öffentlichen Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel versehen sind, genießen auch vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dies gilt auch für andere inländische Urkunden, denen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt wurden, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zukommt.
(2)Absatz 2,Diese Beweiskraft kommt auch der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift auf einer Privaturkunde zu, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder von einem österreichischen öffentlichen Notar der Privaturkunde beigesetzt worden ist.
Anmerkung
Zum Abs. 2: die tschechoslowakischen Staatsnotariate sind Verwaltungsbehörden und brauchen daher nicht ausdrücklich erwähnt zu werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2015
Gesetzesnummer
10002043
Dokumentnummer
NOR12027105
Alte Dokumentnummer
N2196247416L