Kurztitel

Rechtshilfe in bürgerlichen Rechtssachen Urkundenwesen Rechtsauskunft (Tschechische R)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 309 aus 1962,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 21

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Text

römisch zwei. TEIL
Urkundenwesen

Artikel 21

  1. Absatz eins,Die von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde eines der Vertragsstaaten ausgestellten öffentlichen Urkunden, die mit der amtlichen Unterschrift und dem amtlichen Siegel versehen sind, genießen auch vor den Gerichten und den Verwaltungsbehörden des anderen Vertragsstaates die Beweiskraft öffentlicher Urkunden. Dies gilt auch für andere inländische Urkunden, denen nach den Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie ausgestellt wurden, die Beweiskraft öffentlicher Urkunden zukommt.
  2. Absatz 2,Diese Beweiskraft kommt auch der Bestätigung der Echtheit der Unterschrift auf einer Privaturkunde zu, die von einem Gericht, einer Verwaltungsbehörde oder von einem österreichischen öffentlichen Notar der Privaturkunde beigesetzt worden ist.